Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsführer/Geschäftsführerin

. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahres den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin interimistisch zu bestellen.

(3) Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung den Entwurf einer Geschäftsordnung vorzulegen, der der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.