Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arbeitsvertragsrecht

. (1) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, die durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft übergehen, werden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft.

(2) Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.