Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sechster Abschnitt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

. Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.