Sechster Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
. Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Sechster Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
. Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.