Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufbewahrung von Protokolldaten

. Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch () und aus dem Firmenbuch (§ 34 FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.