Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern

. Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.