Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

. Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die bis 7 sinngemäß anzuwenden.