§. 40.
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 40.
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.