Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu , RGBl. Nr. 217/1896)

. § 89c Abs. 3 GOG (Art. IV) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.