Dienststrafrecht der Richter.
. Das Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, betreffend die Disziplinarbehandlung der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand.
Beachte: RGBl. Nr. 46/1868 aufgehoben durch § 212 Abs. 2 Z 2 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961
