II. Abschnitt.
Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen.
. Aufgehoben wird die Verordnung der Bundesregierung vom 9. Februar 1934, B. G. Bl. I Nr. 83, betreffend Änderungen der Gerichtsverfassung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Abschnitt.
Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen.
. Aufgehoben wird die Verordnung der Bundesregierung vom 9. Februar 1934, B. G. Bl. I Nr. 83, betreffend Änderungen der Gerichtsverfassung.