Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Eine Teiländerung der Bundesverfassung ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß , jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten verlangt wird.