Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) An jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß oder b zum Aufruf gelangen.

(2) Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.

(3) Abs. 2 gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß. Abs. 2 findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.

(4) In einer Sitzung gem. und 7 1. Fall gelangt abweichend von Abs. 2 und 3 der Dringliche Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten, die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.

(5) Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt, so gelangen alle Debatten gemäß oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß vor jenen gemäß aufgerufen werden.