. (1) Vor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß und kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.
(2) Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß einbringen.
(3) Der Präsident des Nationalrates hat
1. Beschlüsse gemäß unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und
2. Stellungnahmen gemäß unverzüglich an den zuständigen Bundesminister
zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß und Stellungnahmen gemäß gemäß zu verlautbaren.
(4) Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Abs. 3 solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss gemäß § 9 Abs. 3 InfOG.
(5) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß beschließen, dass eine Vorlage gemäß bis 5 bzw. vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß und Anträge gemäß Abs. 2 sowie Anträge gemäß enthalten kann.
