. (1) Ein Ständiger Unterausschuss gemäß ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.
(2) Abgesehen von ist eine Vorlage gemäß auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß zu setzen, wenn dies
1. der zuständige Bundesminister oder
2. 20 Mitglieder des Nationalrates
verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.
(3) Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß nicht anderes beschließt.
