6. Unterabschnitt
Berichte von Untersuchungsausschüssen
Für die Berichte von Untersuchungsausschüssen gelten die und 66 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Unterabschnitt
Berichte von Untersuchungsausschüssen
Für die Berichte von Untersuchungsausschüssen gelten die und 66 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.