Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfung der Anträge

Der Präsident hat die rechtzeitig eingebrachten Anträge unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie den formellen Erfordernissen entsprechen. Stellt er fest, dass dies nicht zutrifft, hat er dem Antragsteller den Antrag zurückzustellen. Vor einer solchen Entscheidung hat der Präsident die Präsidialkonferenz anzuhören.