Zurückziehung von Vorlagen
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Zurückziehung von Vorlagen
Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zur Abstimmung des Landtages hierüber jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist zu begründen.