Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhebungen

Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuss

a) durch den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen und den Beischluss von Vorakten ersuchen;

b) durch den Präsidenten Sachverständige zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses oder zur mündlichen Aussage auffordern lassen; und

c) durch Vornahme eines Augenscheines selbst Erhebungen pflegen.