Erhebungen
Soweit dies für die Beratung eines Verhandlungsgegenstandes zweckmäßig erscheint, kann der Ausschuss
a) durch den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen und den Beischluss von Vorakten ersuchen;
b) durch den Präsidenten Sachverständige zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder Zeugnisses oder zur mündlichen Aussage auffordern lassen; und
c) durch Vornahme eines Augenscheines selbst Erhebungen pflegen.
