Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Präsident kann eine Sitzung des Landtages unterbrechen:

1. zur dringenden Abhaltung einer gleichzeitig einzuberufenden Präsidialkonferenz;

2. wenn es zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, insbesondere im Zuhörerraum, erforderlich erscheint;

3. nach Anhörung der Präsidialkonferenz zur Durchführung von Ausschussberatungen;

3a. über Antrag einer Landtagspartei zur Abhaltung von Klubberatungen. Wird von einer Landtagspartei eine Abstimmung darüber verlangt, so hat der Präsident über den Antrag abstimmen zu lassen;

4. nach Zustimmung der Präsidialkonferenz aus Gründen der Zeiteinteilung (Mittagspause, Vermeidung von Verhandlungen während der Nachtstunden udgl); oder

5. im Fall des .

(2) Eine Unterbrechung der Sitzung des Landtages darf nicht länger als vierundzwanzig Stunden dauern. Wird die unterbrochene Sitzung nicht innerhalb dieser Frist fortgesetzt, gilt die Sitzung als geschlossen.