Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kollegiale Beschlussfassung

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:

1. Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß ;

2. Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 10 Abs 2, Art 14a Abs 5, Art 16 Abs 2, Art 66 Abs 3, Art 119 Abs 4, Art 119a Abs 7, Art 126a, Art 127 Abs 7, Art 127a Abs 7, Art 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;

2a. Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere und 5, und 4, und 10, , 131 Abs 4 Z 1 und 2 lit b, 135 Abs 1 B-VG);

3. Verordnungen der Landesregierung mit den im Abs 2 festgelegten Ausnahmen;

4. die Geschäftsordnung der Landesregierung;

5. Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;

6. die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind

a) Veräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m2, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt und

b) Abschreibungen von Forderungen, wenn der abzuschreibende Forderungsbetrag im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt;

7. der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß , der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;

7a. der Rechnungsabschluss des Landes (Art 45 L-VG);

7b. die Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den und und ;

8. die Festlegung der Deckungsklassen (), von Mittelübertragungen () und von Mittelaufstockungen (§ 19 ALHG);

9. die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden;

9a. die Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Auftragswert über 1.170.000 € netto;

9b. die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß iVm sowie bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro ();

10. die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;

11. das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung ();

12. die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß ;

13. aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;

14. Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;

15. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

16. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

17. die Bestellung zum/zur Landesamtsdirektor/in, Abteilungsleiter/in, Fachgruppenleiter/in und Bezirkshauptmann/frau;

17a. die Bestellung des/der Präsident/in und des/der Vizepräsidenten/in des Landesverwaltungsgerichts;

17b. die Bestellung zum/zur Landtagsdirektor/in;

17c. die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes in der General- bzw Hauptversammlung bzw im Aufsichtsrat bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH., der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaften mbH;

17d. die Verleihung von Schulleiterstellen;

18. die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;

19. die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;

20. die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;

21. Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

22. Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

23. Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

24. Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.

Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 17, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.

(2) Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:

1. zur Festlegung des Grenzwertes gemäß ;

2. zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den und ;

3. zur Erhöhung der Fördermittel gemäß und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß ;

4. zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß ;

5. zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß ;

6. zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß (SKAG 2000);

6a. zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit § 22 Abs 7 SKAG;

7. zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 erster Satz SKAG 2000;

8. zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß ;

8a. die Anpassung der Mindeststandards gemäß ;

9. zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß (SHG);

10. zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß § 17 Abs 8 SHG;

11. zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß § 22 Abs 5 und 6 SHG;

11a. zur jährlichen Anpassung der Richtsätze für das Pflegekindergeld und die Ausstattungspauschale;

12. auf dem Gebiet der Straßenpolizei;

13. zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018;

14. zur Erklärung von Jagdgebieten zu Maßnahmengebieten betreffend besonders geschützte Wildtiere bzw Schad- oder Risikotiere gemäß § 58a Abs 1 und 2 in Verbindung mit , 2 und .

Gleichzeitig mit der Erlassung einer solchen Verordnung sind die anderen Mitglieder der Landesregierung davon einschließlich der begleitenden Erläuterungen zu informieren.

(3) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(4) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.