Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhinderung eines Mitgliedes des Beirates

. Ist ein Mitglied () verhindert, seine Funktion auszuüben, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.