Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konstituierung des Beirates

. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden binnen vier Monaten nach Kundmachung dieser Geschäftsordnung einzuberufen. Diesem obliegt es, sämtliche Vorbereitungen für die konstituierende Sitzung durchzuführen und die Voraussetzungen zur Entsendung im Sinne des zu überprüfen.

(2) Nach Ablauf der Funktionsdauer des Beirates ist der neue Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten danach durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen. Diesem obliegt es, sämtliche Vorbereitungen für die konstituierende Sitzung durchzuführen und die Voraussetzungen zur Entsendung im Sinne des zu überprüfen.

(3) Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Hinsichtlich der Zustellung der Einberufungen genügt es, wenn die Sendung rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wird.