Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Ordnungsbestimmungen

Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten

. Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.