Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sachliche Immunität

. Die im angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.