Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Identifizierung von Konten von hohem Wert

Geltungsbereich des Abschnittes

. Die in den bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.