2. Abschnitt
Identifizierung von Konten von hohem Wert
Geltungsbereich des Abschnittes
. Die in den bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt
Identifizierung von Konten von hohem Wert
Geltungsbereich des Abschnittes
. Die in den bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.