Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz
. (1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Die bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz
. (1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Die bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.