Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz

. (1) Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.

(2) Die bis 17 und 19 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.