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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Abschnitt.

Die gesellschaftlichen Organe.

1. Titel.

Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)

.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschäftsführern können nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter. Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschaftsvertrage geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses.

(1a) Geschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (), Untreue (), Geschenkannahme durch Machthaber (), Förderungsmissbrauch (), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (), Organisierte Schwarzarbeit (), Betrügerische Krida (), Schädigung fremder Gläubiger (), Begünstigung eines Gläubigers (), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (), Geldwäscherei (), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (), Abgabenbetrug () oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (). Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.

(1b) Abs. 1a gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.

(2) Wenn im Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt sind, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(3) Im Gesellschaftsvertrag kann die Bestellung von Geschäftsführern durch den Bund, ein Land oder durch eine andere öffentlichrechtliche Körperschaft vorbehalten werden.