Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Ab 1. Jänner 1993 werden die Grundstücke Nr. .32/2, .32/3, .32/4, 301, 314, 315, 316/1, 316/2, 320/1, 320/2, 321/1, 321/2, 322/1, 323/1, 323/3, 323/4 und 1053 der Katastralgemeinde Krustetten sowie das Grundstück Nr. 261/3 der Katastralgemeinde Tiefenfucha von der Marktgemeinde Paudorf abgetreten und dem Gebiet der Stadt Krems an der Donau zugewiesen.

(2) Ab 1. Jänner 1994 verläuft die Grenze zwischen der Stadt Krems a.d. Donau und der Marktgemeinde Stratzing im Bereich der Katastralgemeinden Gneixendorf und Stratzing vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1506 geradlinig über die Punkte 1344, 1345, 1346, 1347, 1348, 1349, 1350 und 1351 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1513.

(3) Ab 1. Jänner 2010 werden die Grundstücke Nr. 151/4 und 151/5 der Katastralgemeinde Gneixendorf von der Stadt Krems an der Donau abgetreten und dem Gebiet der Marktgemeinde Stratzing zugewiesen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.