Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehen,

2. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

(2) Dienststellen sind alle Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.