Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahlungspflicht

. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.

Beachte: Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII , BGBl. I Nr. 111/2007).