Gebührenbefreiung
. Wird eine gänzliche Befreiung von den Eintragungsgebühren in Anspruch genommen, so sind die Angaben zum Wert des einzutragenden Rechts einschließlich der dafür erforderlichen Informationen und Bescheinigungen ( bis 6) nur im Auftrag des Gerichts zu machen, wenn es Zweifel am Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat.
