Qualifikationen des Veranstalters
. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:
1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und
2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 2 GGBG.
