Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

. (1) Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß

1. Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse ( und ) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und

2. solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.