Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

. Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften () im Verkehr verwendet werden dürfen,

2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,

3. wenn sie, sofern dies in den gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und

4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.