Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der und 5 zutreffen, welche den Schutz des Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen sind, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird.