Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Bestimmungen der bis 4 gelten auch für Personen, die nicht Angehörige eines der beiden Staaten sind, jedoch im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

(2) Warenzeichen und ihrer Eintragung im Sinne der und 4 sind Marken und ihre Registrierung gleichgestellt.