Die im Sinn des vorhergehenden Artikels wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern gehörig angesehen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die im Sinn des vorhergehenden Artikels wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern gehörig angesehen.