Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Gewährung der Befreiung von Ein- und Ausgangsabgaben erleichtern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Gewährung der Befreiung von Ein- und Ausgangsabgaben erleichtern.