. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des und bezüglich der Zweckzuschüsse die Bundesministerin für Finanzen und
2. im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des und bezüglich der Zweckzuschüsse die Bundesministerin für Finanzen und
2. im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.