ABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Kosten
Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.
