Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.