Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Module

. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus folgenden Modulen vorzusehen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Kommunikation und Interaktion

6

Profession und Qualität

6

Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung

6

Diversität und Inklusion

6

Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen

6

(2) Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Anrechnungspunkte) gilt sinngemäß.