Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende

Allgemeines

(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.

(2) In den und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.