4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
Allgemeines
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2) In den und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
