I. Hauptstück Ziele und Grundsätze
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
I. Hauptstück Ziele und Grundsätze
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.