Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Hauptstück Ziele und Grundsätze

Allgemeines

(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.