Das Recht, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der Zoll- und Finanzverwaltung beschränkende Anordnungen zu treffen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Recht, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der Zoll- und Finanzverwaltung beschränkende Anordnungen zu treffen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.