Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Recht zur Führung des Landeswappens

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht nur zu

a) dem Präsidenten des Landtages,

b) den Mitgliedern der Landesregierung,

c) den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes sowie

d) den nach Berechtigten.

(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.