Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 19/1936, erteilten Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinne des dieses Gesetzes.