Übergangsbestimmungen
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 19/1936, erteilten Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinne des dieses Gesetzes.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes über das Wappen des Landes Vorarlberg, LGBl.Nr. 19/1936, erteilten Bewilligungen zur Führung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinne des dieses Gesetzes.