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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 25/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Aufhebung

Das Gesetz vom 27. Juli 1970 über die Errichtung eines landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 42/1970, wird aufgehoben.

Auflösung des vorhandenen Vermögens

Das vorhandene Fondsvermögen fließt dem Land Burgenland zu. Das bücherliche und das außerbücherliche Eigentum sowie die dinglichen Rechte des „Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Burgenland“ gehen von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über.

Belastungs- und Veräußerungsverbote

Die zu Gunsten des „Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Burgenland“ bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbote werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenstandslos und können von Amts wegen gelöscht werden.

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.