Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Absehen von der Einrichtung eines Unvereinbarkeitsausschusses

Der Landtag kann von der Einrichtung eines Unvereinbarkeitsausschusses absehen und die Besorgung seiner Aufgaben einem anderen Ausschuss des Landtages übertragen.