Allgemeines
Das zweckgebundene Sondervermögen des Landes nach dem Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen ist auf die Städte Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie das Land aufzuteilen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 34/1989
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Aufteilung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Allgemeines
Das zweckgebundene Sondervermögen des Landes nach dem Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen ist auf die Städte Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie das Land aufzuteilen.
Aufteilung
(1) Das Sondervermögen des Landes nach den ehemaligen Landkreisen ist so aufzuteilen, dass auf Bludenz 180, auf Bregenz 275, auf Dornbirn 302, auf Feldkirch 274, auf Hohenems 150 und auf das Land 714 gleiche Teile entfallen.
(2) Offene Forderungen aus Darlehen des Sondervermögens des Landes an die genannten Städte sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig und vom Anteil aus der Aufteilung gemäß Abs. 1 abzuziehen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Kundmachung folgt, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der Abschnitt II des Bundesgesetzes über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen, BGBl. Nr. 101/1969, und das Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen, LGBl.Nr. 7/1970, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.